Satzung der Funkenkinder 2004 e.V.




§ 1     Name und Sitz des Vereins und das Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Funkenkinder 2004 e.V." mit Sitz in Monheim am Rhein.
  2. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister des für die Stadt Monheim am Rhein zuständigen Amtsgerichts.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März des jeweiligen Kalenderjahres.


§ 2     Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Förderung und Pflege des Brauchtums durch Tanz in Gardeuniform und Showtanzkostüm. Außerdem führt der Verein jährlich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten eine Vereinsveranstaltung durch.
  2. Er ist auf Grundlage der Demokratie aufgebaut, und sowohl politisch, rassistisch, als auch konfessionell neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 58 A (ff) und zwar insbesondere durch die Förderung in der Volksbildung, dem Unterricht im Tanz im Corps.


§ 3     Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Personen ab 5 Jahren werden.

    1. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person erforderlich.
    2. Personen unter 10 Jahren können Mitglied werden, wenn eine erziehungsberechtigte Person bei den Proben bzw. den Auftritten anwesend ist oder die Zustimmung an die Leiterin erteilt wird.

  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Körperschaften.

    1. Ehrenmitglieder sind Personen die sich in besonderem Maße der Verdienste für den Verein erworben haben, und durch Beschluss der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden können.
    2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an der regelmäßigen Teilnahme an den übungsstunden und den unentgeltlichen Auftritten beteiligen.
    3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    4. Passive Mitglieder und Körperschaften sind Mitglieder, die sich nicht an der Pflege des Tanzcorps durch Teilnahme an den übungsstunden und den Auftritten beteiligen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.


§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle aktiven Mitglieder die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    Oder Ihr gesetzlicher Vertreter)

    1. Körperschaften als Mitglieder des Vereins, können nur durch eine Person vertreten werden. Die Körperschaft kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Der Vertreter der Körperschaft muß am1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Alle anderen Mitglieder sind wählbar, wenn sie dem Verein mindestens 12 Monate angehören und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die mit einem Ehrenamt betreuten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächliche Ausgaben, wenn diese den Zwecken des Vereins dienen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet:

    1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
    4. Die Heimatstadt Monheim am Rhein bei Auftritten würdig zu vertreten.

  5. Alle Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden übungsräume zu den vereinbarten übungszeiten unter Beachtung der Platz-, Haus- und Vereinsordnung zu benutzen.


§ 5     Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme in den Verein ist durch einen Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen (Ausgenommen Ehrenmitglieder).

    1. über den Aufnahmeantrag (Ausnahme Wiederaufnahme) entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
    2. Möchte ein früheres Mitglied wieder als Mitglied aufgenommen werden, so bedarf es keines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn das Mitglied am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres länger als 5 Jahre kein Mitglied mehr war.
    3. Möchte ein früheres Mitglied wieder als Mitglied aufgenommen werden, so bedarf es eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn das frühere Mitglied durch ein Ausschlussverfahren den Verein verlassen musste.
      Eine Wiederaufnahme ist in dem Fall nur möglich, wenn der Ausschluss aus dem Verein am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres mindestens 5 Jahre zurückliegt.
    4. Möchte ein früheres Mitglied wieder als Mitglied aufgenommen werden, so bedarf es eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn der Austritt des Mitglieds am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres weniger als 5 Jahre zurückliegt.
    5. über die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod

      1. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

    2. durch Austritt

      1. Ein (freiwilliger) Austritt hat nur durch eingeschriebene schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende zu erfolgen.

    3. durch Ausschluss

      1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung (zweite per Einschreiben) mit dem Beitrag im Rückstand ist.
      2. Ein Ausschluss muss erfolgen, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie bei unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
      3. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antragsteller hat den Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes zur Beschlussfassung schriftlich und in zweifacher Ausfertigung, mit Begründung beim Vorstand per Einschreiben einzureichen.
      4. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Antrag in einfacher Ausfertigung dem auszuschließenden Mitglied durch Einschreibebrief zuzusenden, innerhalb von zwei Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen und den Ausschluss als Tagesordnungspunkt anzukündigen.
      5. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, sich mündlich in der Vorstandssitzung oder schriftlich an den Vorstand (per Einschreiben) zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
      6. Zu der Beschlussfassung über einen Ausschluss bedarf es einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Mit der Beschlussfassung des Vorstandes tritt der Ausschluss in Kraft.
      7. Macht ein Mitglied von seinem Recht, sich in der Vorstandssitzung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, keinen Gebrauch, so unterwirft sich das auszuschließende Mitglied einem Beschluss mit der Folge, daß dieser gerichtlich nicht mehr angefochten werden kann.

  3. Ehrenmitgliedern, die den Interessen des Vereins entgegen wirken, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins aus rückständigen Forderungen.

    1. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, unmittelbar nach seinem Ausscheiden Ausweise des Vereins und des Landesverbandes sowie das Vereinseigentum zurückzugeben. Im Falle des Ausschlusses ist es ihm untersagt, Vereinswimpel, -kleidung und -abzeichen zu tragen.
    2. Die Rückgabe der vereinseigenen Gegenstände hat bis spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigungsbestätigung oder des Ausschließungsbeschlusses unaufgefordert beim Zeugwart oder beim Vorstand zu erfolgen.
    3. Die vereinseigenen Gegenstände dürfen nur im ordentlichen und gereinigten Zustand zurückgegeben werden.
      Eventuell anfallende Kosten für Reparaturen und Reinigung werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.

  5. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sach-, und Geldspenden ist ausgeschlossen.


§ 6     Aufnahmegebühr, Beitrag, Aushändigung vereinseigener Gegenstände
  1. Die Höhe der Beiträge wird den Bedürfnissen des Vereins entsprechend,
    von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und ist im 1.Quartal des laufenden Geschäftsjahres -und zwar durch Einzahlung, Einziehung oder überweisung- vorzunehmen.

    1. Möchte ein Mitglied jährlich seinen Beitrag zahlen, so kann es nur durch Einzahlung oder überweisung, nicht aber am Lastschriftverfahren, teilnehmen und gilt als Barzahler.

  3. über die Erlassung der Beitragsruhe entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Anspruch auf Aushändigung von Vereinseigentum besteht nicht.

    1. Die Aushändigung von Uniformen an die aktiven Mitglieder wird davon abhängig gemacht,
      daß der laufend fällige Beitrag gezahlt wurde.
    2. über die Aushändigung von vereinseigenen Gegenständen an die aktiven Mitglieder,
      trifft der Vorstand die Entscheidung.
    3. Gleichsam trifft der Vorstand bei der Rückverlangung von vereinseigenen Gegenständen die Entscheidung.


§ 7     Organe des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.


§ 8     Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich, im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladungen bei der Post, (Poststempel!) bzw. durch persönliche Zustellung.
  3. Die Einbringung der Anträge für die Mitgliederversammlung ist nur insoweit zulässig, als nicht zur Abstimmung der Anträge die qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Die Anträge sind schriftlich, spätestens 5 Tage vor der Versammlung, beim Vorstand einzureichen und müssen begründet sein.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem zehntel der Mitglieder schriftlich, unter Angaben von Zweck und Gründen, vom Vorstand verlangt wird.
  5. Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 75% sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind.

    1. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
      Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


§ 9     Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, sowie des Prüfungsberichtes.
    2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sofern sie dem Verein mindestens 12 Monate angehören und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 4. Art.1. Bst. b), sowie deren Abberufung bzw. deren Entlastung.
    3. Die Festsetzung des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühren.
    4. Die Beschlussfassung der Satzungsänderungen.
    5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen.
      Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern alle Unterlagen der Kasse und der Buchführung auf Verlangen bereit zu stellen.
    8. Die Genehmigung des Haushaltsplanes


§ 10     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider, ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor (qualifizierte Mehrheit).
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder die Mitgliederversammlung im einzelnen Fall etwas anderes beschließt.
  4. Die Wahlen der Vorstandmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgen geheim. Die zur Kandidatur bereiten Mitglieder sollen sich an der Wahl beteiligen.
  5. Bei den Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahldurchgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 11     Der Vorstand
  1. der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. dem Corpsleiter

  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je 2 von ihnen sind in Gemeinschaft vertretungsberechtigt.
    Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des Vorsitzenden bzw. eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.
    Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung zu beauftragen und sie ihm auch wieder zu entziehen.
  4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  5. An den Corpsführer sind gewisse Anforderungen in Bezug auf das Führen und Leiten von Personen vorauszusetzen. Er ist tänzerisch verantwortlich.
    Der Corpsführer ist berechtigt, einen geeigneten Vertreter von Fall zu Fall selbst zu bestimmen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Der durch das Gesetz (§27 Art.2 BGB) mögliche Widerruf kann durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
    Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden.

    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
      Bei Beschlussunfähigkeit muß der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, binnen drei Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
      In der Einladung zur zweiten Vorstandsversammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
    2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    3. Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitere Mitglieder zu Vorstandssitzungen hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
    4. Der Vorstand kann Mitglieder mit Funktionen beauftragen, die das Vereinsleben betreffen und nicht von Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden.


§ 12     Beurkunden von Beschlüssen und Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 13     Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und änderung des Vereinszwecks
  1. Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    1. Bei der Einladung ist die Aufnahme des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung erforderlich.
    2. Ein Beschluss - der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
    3. Soweit jedoch in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer vorgesetzten Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    1. Bei der Einladung ist die Absicht der Auflösung des Vereins bekannt zu geben.

  3. Eine änderung des Zwecks des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 14     Vereinsvermögen
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwandt.
  2. Etwaige überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 15     Vereinsauflösung
  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Monheim am Rhein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16     Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand ist das für Monheim am Rhein zuständige Amtsgericht